und f VRPG). Der bisher geltende Grundsatz, dass am Beschwerdeverfahren beteiligte Gemeinwesen nur eine subsidiäre Pflicht zum Parteikostenersatz trifft, gilt daher nicht mehr. Die Neuregelung des Parteikostenersatzes und der Bestimmungen über die Parteien führt zur Frage, wie die Sonderregel in § 12a Abs. 1 AnwT bei der Parteikostenverlegung anzuwenden ist. Inhaltlich beschränkt diese Dekretsbestimmung den Parteikostenersatz bei hohen Streitwerten der privaten Partei gegenüber einer oder mehreren Gegenparteien, wenn diese dem Gemeinwesen angehören. 3. 3.1.