Im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 wurde die bisherige Praxis nicht übernommen. Der Gesetzgeber wollte, dass dem Gemeinwesen ein Anspruch auf Parteikostenersatz zusteht, wenn es einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt (vgl. dazu AGVE 2009, S. 289 f.). Die Gemeinden und der Kanton sind in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "Partei" mit gleichen Verfahrensrechten wie die privaten Parteien (§ 13 Abs. 2 lit. e 2011 Verwaltungsrechtspflege 249