Einer obsiegenden privaten Partei wurde die Entschädigung für die Parteikosten primär gegenüber der privaten Gegenpartei (Beschwerdegegner) oder gegenüber der Staatskasse zugesprochen. Bei ganzem oder teilweisem Obsiegen wurde entsprechend der Verlegung der Verfahrenskosten auch keine Aufteilung und gegenseitige Verrechnung der (Ge- winn-) Anteile im Verhältnis der privaten Verfahrensbeteiligten zum Gemeinwesen vorgenommen (AGVE 1996, S. 384; vgl. zum Ganzen schon: AGVE 1978, S. 273 und 1972, S. 335). Im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 wurde die bisherige Praxis nicht übernommen.