2003, 03.82, S. 6 und 8). Unter dem (alten) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) und der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts hatte das Gemeinwesen keinen Parteikostenersatzanspruch (vgl. dazu AGVE 2000, S. 377 ff. mit Hinweis). Einer obsiegenden privaten Partei wurde die Entschädigung für die Parteikosten primär gegenüber der privaten Gegenpartei (Beschwerdegegner) oder gegenüber der Staatskasse zugesprochen.