Interessen. Sinn und Zweck einer gesetzlichen Ordnung sind auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 441). 2.4.2. § 12a AnwT wurde im Rahmen des sog. Finanzpakets 1998 eingeführt und dient einzig der Kostensenkung auf Gemeinde- und Kantonsebene.