Das Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden und die Behörden dürfen nicht willkürlich entscheiden. Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind die Behörden an die Verfassung gebunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen 248 Verwaltungsgericht 2011