2.4. 2.4.1. Gemäss § 12a Abs. 1 AnwT kann die Entschädigung in Zivilund Verwaltungssachen bei einem hohen Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden, wenn die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht. Es handelt sich um eine "Kann"-Bestimmung, welche den rechtsanwendenden Behörden erhebliches Ermessen einräumt. Das Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden und die Behörden dürfen nicht willkürlich entscheiden.