2011 Verwaltungsrechtspflege 247 Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009 [2C.45/2009], Erw. 3). Das Bundesgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es gehe dabei nicht darum, die Prozessaussichten im einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr müsse es bei einer knap- pen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009). 58 Parteientschädigung - Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnis- mässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten ei- ner Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Um- stand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat. - Die Sonderregelung von § 12a Abs. 1 AnwT ist auch bei der Festset- zung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens an- zuwenden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B., Regierungsrat und Grosser Rat (WBE.2009.369). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Gemäss § 12a Abs. 1 AnwT kann die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen bei einem hohen Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden, wenn die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht. Es handelt sich um eine "Kann"-Bestimmung, welche den rechtsanwendenden Behörden erhebliches Ermessen einräumt. Das Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden und die Behörden dürfen nicht willkürlich entscheiden. Bei der Anwen- dung dieser Bestimmung sind die Behörden an die Verfassung ge- bunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen 248 Verwaltungsgericht 2011 Interessen. Sinn und Zweck einer gesetzlichen Ordnung sind auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin / Georg Mül- ler / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 441). 2.4.2. § 12a AnwT wurde im Rahmen des sog. Finanzpakets 1998 eingeführt und dient einzig der Kostensenkung auf Gemeinde- und Kantonsebene. Die Regelung will sicherstellen, dass Kanton und Gemeinden als unterliegende Parteien in einem verwaltungsrechtli- chen Verfahren keine unverhältnismässig hohen Entschädigungen an die obsiegende Partei zu bezahlen haben und auch keine unverhält- nismässigen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu leisten sind (siehe Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. September 1998, 98.004133, S. 33; Botschaft des Regie- rungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. März 2003, 03.82, S. 6 und 8). Unter dem (alten) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) und der gefestigten Praxis des Verwal- tungsgerichts hatte das Gemeinwesen keinen Parteikostenersatzan- spruch (vgl. dazu AGVE 2000, S. 377 ff. mit Hinweis). Einer obsie- genden privaten Partei wurde die Entschädigung für die Parteikosten primär gegenüber der privaten Gegenpartei (Beschwerdegegner) oder gegenüber der Staatskasse zugesprochen. Bei ganzem oder teilwei- sem Obsiegen wurde entsprechend der Verlegung der Verfahrenskos- ten auch keine Aufteilung und gegenseitige Verrechnung der (Ge- winn-) Anteile im Verhältnis der privaten Verfahrensbeteiligten zum Gemeinwesen vorgenommen (AGVE 1996, S. 384; vgl. zum Ganzen schon: AGVE 1978, S. 273 und 1972, S. 335). Im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 wur- de die bisherige Praxis nicht übernommen. Der Gesetzgeber wollte, dass dem Gemeinwesen ein Anspruch auf Parteikostenersatz zusteht, wenn es einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt (vgl. dazu AGVE 2009, S. 289 f.). Die Gemeinden und der Kanton sind in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "Partei" mit glei- chen Verfahrensrechten wie die privaten Parteien (§ 13 Abs. 2 lit. e 2011 Verwaltungsrechtspflege 249 und f VRPG). Der bisher geltende Grundsatz, dass am Beschwerde- verfahren beteiligte Gemeinwesen nur eine subsidiäre Pflicht zum Parteikostenersatz trifft, gilt daher nicht mehr. Die Neuregelung des Parteikostenersatzes und der Bestimmun- gen über die Parteien führt zur Frage, wie die Sonderregel in § 12a Abs. 1 AnwT bei der Parteikostenverlegung anzuwenden ist. Inhalt- lich beschränkt diese Dekretsbestimmung den Parteikostenersatz bei hohen Streitwerten der privaten Partei gegenüber einer oder mehre- ren Gegenparteien, wenn diese dem Gemeinwesen angehören. 3. 3.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mehrere Parteien mit gleichen Begehren, oder wenn sich ein Verfahren gegen mehrere Parteien richtet, tragen die ihnen auferleg- ten Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Ist die Kos- tenverteilung zu gleichen Teilen unbillig, kann sie nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattfinden (§ 33 Abs. 2 VRPG). Die allgemeine Regel über die Kostenverlegung folgt dem Er- folgsprinzip, das insbesondere im Zivilprozess die Grundregel bildet (vgl. dazu Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommen- tar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 112 N 2; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 106 N 1 und N 8). Massge- bend ist im Rechtsmittelverfahren das Endergebnis im Verhältnis zu den Anträgen der Parteien. Bei teilweisem Obsiegen wird die Par- teientschädigung verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteil- schlüssel ist selbst der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (AGVE 2000, S. 51). In der Berechnung werden die Parteikosten als Ganzes ge- nommen (AGVE 1956, S. 52) und die mehrheitlich unterliegende Partei verpflichtet, den Anteil aus der – gegeneinander verrechneten – Differenz von Obsiegen und Unterliegen in Prozent oder Bruch- teilen an die Parteikosten der obsiegenden Partei zu bezahlen (Guido 250 Verwaltungsgericht 2011 Fischer, Die Kostenverteilung im Aargauischen Zivilprozessrecht, Diss., Basel 1984, S. 91 f.; SJZ 1981 Nr. 52, S. 343). Die Verrech- nung nach dem Erfolgsprinzip findet somit bereits zwischen den Anteilen statt, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt ist. Es gilt eine weitgehende Parallelität der Regelungen über Kos- tenauflage und Parteientschädigung (vgl. für das aVRPG: AGVE 1983, S. 233 ff.; 1978, S. 273 ff.; VGE III/10 vom 26. Februar 2003 [WBE.2002.110], Erw. II/1). 3.2. Die allgemeine Verteilungsregel steht auf der Grundlage, dass die Parteikostenentschädigung für die am Verfahren beteiligten Parteien unbesehen der effektiven Anwaltskosten festgelegt wird. Diese Berechnungsmethode beruht auf der Überlegung, dass die Parteientschädigungen aller Parteien immer nach Massgabe des An- waltstarifs festgesetzt werden (AGVE 1992, S. 397) und damit die "in einem Verfahren notwendigen und (….) üblichen Leistungen (..)" für eine Rechtsvertretung abgegolten werden (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Parteikosten sind auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mehrere Parteien tragen die ihnen auferlegten Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Eine Unterscheidung zwischen den unterliegenden bzw. obsiegenden Gemeinwesen mit Parteistel- lung und den privaten Parteien findet sich im Unterschied zur Re- gelung bei der Verteilung der Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 2 VRPG) nicht. Aus der Sonderregelung in § 12a Abs. 1 AnwT folgt für die Ver- legung und Bemessung der Parteikosten, dass das Gemeinwesen als obsiegende Partei auch bei hohen Streitwerten Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung hat, als unterliegende Partei aber den andern privaten und öffentlichen Gegenparteien einen bis zu einem Drittel der "vollen" Parteientschädigung gekürzten Parteikostenersatz leisten müsste. Eine solche Bevorzugung des Gemeinwesens erscheint mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; § 10 Abs. 1 KV) nicht vereinbar. Sachliche Gründe für die Sonderregelung in § 12a AnwT finden sich ohnehin nur im Hinblick auf die Schonung der öffentlichen Ausga- ben (vorne Erw. 2.4.2). Wo das Gemeinwesen einen Anwalt mit der 2011 Verwaltungsrechtspflege 251 Vertretung in einem Verwaltungsverfahren beauftragt, kommt diesem Zweck keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu, da die Höhe der Ausgaben einer Rechtsvertretung durch das (privatrechtliche) Man- dat bestimmt wird und das effektive Anwaltshonorar von Behörde und Anwalt vereinbart wird. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwT führt vielmehr zum stossenden Ergebnis, dass das Parteikostenrisiko eines Verfahrens bei hohen Streitwerten für das Gemeinwesen zum vornherein um einen Drittel tiefer liegt als bei den privaten Parteien. Bei gleichgelagerten Interessen oder Anträgen des Gemeinwesens mit privaten Parteien kann dies zu weiteren Ungleichheiten führen, indem eine Privatpartei – entgegen dem Grundsatz von § 33 Abs. 1 VRPG – höhere Anteile an eine Parteientschädigung der Gegenpartei als das Gemeinwesen entrichten müsste. Umgekehrt wird bei einem mehrheitlichen Obsiegen des Gemeinwesens die Grundregel, dass die Parteikosten aller Parteien als Ganzes betrachtet werden, in Frage gestellt, da Parteientschädigungen zu Lasten des Gemeinwesens bei hohen Streitwerten um einen Drittel reduziert werden können. Keine Lösung der Ungleichheit bietet § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG, da diese Bestimmung Ausnahmen von der allgemeinen Regel nur für den Fall der Gegenstandslosigkeit vorsieht. Die Regelung der Kos- tentragung mehrerer Parteien (§ 33 Abs. 1 VRPG) verlangt, dass die Parteikosten zu gleichen Teilen getragen werden, und sieht nur aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine Verteilung nach der Interes- senlage am Verfahrensausgang, nicht aber aus andern Gründen vor (§ 33 Abs. 2 VRPG). 3.3. Die Änderung im System der Verlegung der Parteikosten wurde vom Parlament beschlossen. Wie aus den Beratungsprotokollen zu schliessen ist, war eine Anpassung von § 12 Abs. 1 AnwT an die veränderte Stellung des Gemeinwesens bei der Verteilung der Partei- kosten kein Thema. Die Abkehr von der bisherigen Regelung diente dazu, "dass jeweils mit gleich langen Spiessen operiert wird" (Proto- koll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 4. Dezember 2007, S. 3022, Votum Leimgruber), "auch das Gemeinwesen soll einen entsprechen- den Anspruch auf Parteientschädigung" haben (a.a.O., S. 3024, Vo- tum Hollinger). Diese Ausführungen in den parlamentarischen Bera- 252 Verwaltungsgericht 2011 tungen lassen den Schluss zu, dass die Auswirkungen der Revision auf die Parteikostenregelung im Anwaltstarif "vergessen" wurden. Von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers kann jeden- falls nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, wenn sie dem übergeordneten Bundesrecht oder kanto- nalem Recht widersprechen (sog. inzidente Normenkontrolle; § 95 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 2 VRPG). § 12a Abs. 1 AnwT ist eine "Kann"-Vorschrift und räumt den Beschwerdeinstanzen und Gerichten ein erhebliches Ermessen ein. Die (theoretische) Möglichkeit, diese Kürzungsmöglichkeit überhaupt nicht mehr anzuwenden, fällt nicht in Betracht. Das Anlie- gen des Gesetzgebers und das öffentliche Interesse an der Schonung der öffentlichen Finanzen können bei der Zusprechung von Parteient- schädigungen nicht einfach ausgeblendet werden. Die andere Lösung ist, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens die Bestimmung ebenfalls angewendet wird. Dies, weil es bei der Festsetzung einer Parteientschädigung keinen Unter- schied machen kann, ob sich der Anspruch auf Parteientschädigung eines Gemeinwesens gegen eine andere Behörde bzw. ein anderes Gemeinwesen richtet oder gegen eine private Gegenpartei. Auch bei einer Kostenverlegung mit teilweisem Obsiegen und Unterliegen drängt sich auf, bei der Anteilsberechnung die Fiktion der gleich hohen Parteientschädigungen bzw. des gleichen Entschädigungs- risikos aller unterliegenden Parteien anzuwenden. Diese Aspekte der Rechtsgleichheit erscheinen bei der Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT besonders relevant, weil mit Bezug auf die Parteikosten der Erfolgsgrundsatz massgeblich ist. Eine Ordnung, die indirekt die Folgen des Prozessgewinns einer Partei zugunsten einer Gegenpartei relativiert, führt zu einer sachlich unbegründeten Bevorzugung. Nachdem die Behörden schon bei den Gerichtskosten bevorzugt werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG), lässt sich eine zusätzliche Bevor- zugung der Gemeinden und der kantonalen Behörden bei der Vertei- lung der Parteikosten mit der Parteistellung des Gemeinwesens im Verwaltungsprozess und den Regeln in den §§ 32 und 33 VRPG nur 2011 Verwaltungsrechtspflege 253 vereinbaren, wenn auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten der Gemeinwesen § 12a Abs. 1 AnwT angewendet wird. Diese Lösung entspricht dem Grundsatz, dass dem Obsiegenden auf jeden Fall eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Parteikosten auszurichten ist (§ 29 VRPG und § 2 Abs. 1 AnwT). 59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ein Rückweisungsentscheid des BVU bildet taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsvoraussetzungen des BGG gel- ten im kantonalen Verfahren nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2011 in Sachen A. gegen B. (WBE.2010.390). Aus den Erwägungen I. 1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des BVU. Das BVU macht geltend, die Auffassung, wonach Rückweisungsentschei- de vor Verwaltungsgericht grundsätzlich taugliches Anfechtungs- objekt darstellten, sei aufgrund der zwischenzeitlichen Totalrevision der Bundesrechtspflege nicht mehr zeitgerecht. Auf die Beschwerde sei im konkreten Fall nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Bundesgericht sind die anfechtbaren Ent- scheide in Art. 90-94 BGG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BGG stellen Rückweisungsentscheide in der Regel Zwischenentscheide dar, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden können (BGE 135 III 216 f.; 134 II 127 f.; 133 II 412; 133 V 481 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2010 [1C_8/2010], Erw. 1.2 und 1.3). Diese unter Geltung des BGG für das bundesgerichtliche Verfahren entwickelte Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht übertragen. Die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht bestimmt sich nach dem kanto-