Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. Oktober 2010 in Sachen K.D. gegen Gemeinderat W. (WBE.2010.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss § 83 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. § 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte oder Pflichten im Einzelfall aus (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die