48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. vgl. AGVE 2010 42 225 49 Vollstreckungsverfahren. - Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.