Die Kostenauflage an den Anzeiger und insbesondere die Auferlegung einer Parteientschädigung ist ein den Anzeiger belastender Entscheid, mit dem zu seinem Nachteil in seine Rechtsstellung eingegriffen wird. Vor Erlass eines belastenden Kostenentscheides ist der Anzeiger in der Regel anzuhören (§ 21 Abs. 1 VRPG). 2010 Verwaltungsrechtspflege 261 XII. Verwaltungsrechtspflege