Auch andere Verfahrensbeteiligte, wie zum Beispiel ein Anzeiger, sind Träger des durch die Bundesverfassung und die kanntonale Verfassung gewährten Gehörsanspruchs, soweit sie durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens materiell betroffen sind und insofern ein schutzwürdiges Bedürfnis an der Mitwirkung haben (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 141, 154). Die Kostenauflage an den Anzeiger und insbesondere die Auferlegung einer Parteientschädigung ist ein den Anzeiger belastender Entscheid, mit dem zu seinem Nachteil in seine Rechtsstellung eingegriffen wird.