Betroffene in diesem Sinne sind nicht nur die (formellen) Parteien eines Verfahrens. Auch andere Verfahrensbeteiligte, wie zum Beispiel ein Anzeiger, sind Träger des durch die Bundesverfassung und die kanntonale Verfassung gewährten Gehörsanspruchs, soweit sie durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens materiell betroffen sind und insofern ein schutzwürdiges Bedürfnis an der Mitwirkung haben (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 141, 154).