2. 2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch § 22 Abs. 1 KV) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 135 I 190 mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 373 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1672). Betroffene in diesem Sinne sind nicht nur die (formellen) Parteien eines Verfahrens.