1. Für die von der Anwaltskommission durchgeführten Disziplinarverfahren werden Gebühren von Fr. 300.-- bis Fr. 6'000.-- erhoben (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Nach § 14 Abs. 1 EG BGFA gehen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Staates, sind aber von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, oder von der verzeigten Anwältin oder Anwalt, wenn sie oder er bestraft wurde oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat. Ähnliche oder gleich lautende Bestimmungen über die Kostenverlegung kennen das Bundesrecht und das kantonale Verfahrensrecht (Art. 343 Abs. 3 OR; Art. 61 lit. a ATSG; Art.