2010 Anwaltsrecht 259 XI. Anwaltsrecht 47 Kostenauflage an den Anzeiger; rechtliches Gehör. Vor einer Auflage von Verfahrenskosten oder eines Parteikostenersatzes ist einem Anzeiger das rechtliche Gehör zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. August 2010 in Sachen N. gegen C. und Anwaltskommission des Kantons Aargau (WBE.2009.349). Aus den Erwägungen 1. Für die von der Anwaltskommission durchgeführten Diszipli- narverfahren werden Gebühren von Fr. 300.-- bis Fr. 6'000.-- erhoben (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Nach § 14 Abs. 1 EG BGFA gehen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Staates, sind aber von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, oder von der verzeigten Anwältin oder Anwalt, wenn sie oder er bestraft wurde oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat. Ähnliche oder gleich lautende Bestimmun- gen über die Kostenverlegung kennen das Bundesrecht und das kantonale Verfahrensrecht (Art. 343 Abs. 3 OR; Art. 61 lit. a ATSG; Art. 30 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5] i.V.m. BGE 122 II 211 Erw. 4b [noch zu Art. 16 aOHG]; BGE 124 II 507 Erw. 3; § 38 Abs. 3 VRPG; § 125 Abs. 2 ZPO; § 369 Abs. 3 ZPO; § 139 Abs. 4 StPO). § 14 Abs. 2 EG BGFA gestattet es sodann dem oder den Kos- tenpflichtigen auch einen Parteikostenersatz aufzuerlegen, wo es die Umstände rechtfertigen. 260 Verwaltungsgericht 2010 2. 2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch § 22 Abs. 1 KV) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 135 I 190 mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 373 f.; Ulrich Häfe- lin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1672). Betroffene in diesem Sinne sind nicht nur die (formellen) Parteien eines Verfahrens. Auch andere Ver- fahrensbeteiligte, wie zum Beispiel ein Anzeiger, sind Träger des durch die Bundesverfassung und die kanntonale Verfassung gewähr- ten Gehörsanspruchs, soweit sie durch den Ausgang des Verwal- tungsverfahrens materiell betroffen sind und insofern ein schutz- würdiges Bedürfnis an der Mitwirkung haben (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal- tungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 141, 154). Die Kostenauflage an den Anzeiger und insbesondere die Auf- erlegung einer Parteientschädigung ist ein den Anzeiger belastender Entscheid, mit dem zu seinem Nachteil in seine Rechtsstellung ein- gegriffen wird. Vor Erlass eines belastenden Kostenentscheides ist der Anzeiger in der Regel anzuhören (§ 21 Abs. 1 VRPG). 2010 Verwaltungsrechtspflege 261 XII. Verwaltungsrechtspflege 48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. vgl. AGVE 2010 42 225 49 Vollstreckungsverfahren. - Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil droht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. Oktober 2010 in Sa- chen K.D. gegen Gemeinderat W. (WBE.2010.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss § 83 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangs- weisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. § 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zu- grunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte oder Pflich- ten im Einzelfall aus (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die