2. 2.1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 8 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Rechtsweggarantie auf Verfassungsstufe (siehe Art. 29a BV) ist ein Grundrecht, auf das sich jeder berufen kann; die kantonalen Verfahrensgesetze haben sich daran zu orientieren. Desgleichen sieht das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor, dass die Kantone als letzte kantonale Instanzen richterliche Behörden einzusetzen haben (Art. 86 Abs. 2 BGG); Ausnahmen sind möglich bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3 BGG;