42 Rechtsweggarantie. - Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwerdekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar. - Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergebnisse das Verwaltungsgericht zuständig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. August 2009 in Sachen C.S. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (WBE.2009.158). Aus den Erwägungen