Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts braucht es auch keine Ausnahmegründe (vgl. AGVE 1990, S. 495), um eine weit zuverlässigere Beurteilungsgrundlage als die Empfehlung der Lehrperson beizuziehen. Eine Mitberücksichtigung der in der Sekundarschule erbrachten Leistungen und des Verhaltens der betroffenen Schüler ist 2010 Schulrecht 225 aufgrund der Bestimmungen in § 3 und § 24 SchulG sogar geboten. (…)