SAR 421.311]). Entsprechend sind die Behörden verpflichtet, den Übertritt in diesen Oberstufentyp zu gewährleisten (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 2 V Volksschule). Es ist nicht nur stossend, einen vorsorglich aufgenommenen Schüler, der sich durch besondere Anstrengungen einen Verbleib in dieser Klasse zu erarbeiten erhofft und dabei nicht nur genügende, sondern gute Leistungen erbringt, aus formellen Gründen des Rechtsmittelverfahrens zu relegieren (vgl. AGVE 2005, S. 594 f.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts braucht es auch keine Ausnahmegründe (vgl. AGVE 1990, S. 495), um eine weit zuverlässigere Beurteilungsgrundlage als die Empfehlung der Lehrperson beizuziehen.