3.3. 3.3.1. (…) 3.3.2. Der Klassenlehrer von P.B in der Sekundarschule hat in zwei Berichten auch das Sozialverhalten und die Selbstkompetenz zur Hauptsache mit "gut" beurteilt. (...) P.B. hat die Probezeit bestanden, weshalb er bei diesen Leistungen das Recht hat, die Sekundarschule abzuschliessen. Er erfüllt die Anforderungen der Sekundarschule und wurde definitiv befördert. Seine Fähigkeiten entsprechen den Voraussetzungen dieser Grundausbildung (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985; [V Volksschule; SAR 421.311]).