Gerade der Umstand, dass die "weichen" Beurteilungskriterien bei der Empfehlung den Ausschlag geben und prognostischen Charakter haben, erfordert in jenen Fällen, wo die Möglichkeit besteht, die Prognose zu überprüfen, dass die Beurteilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe eingeholt wird. Die Sachverhaltsermittlung von der zeitlichen Dauer des Besuchs der höheren Schulstufe abhängig zu machen, ist auch antizipierend mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) nicht vereinbar. 3.3. 3.3.1. (…) 3.3.2. Der Klassenlehrer von P.B in der Sekundarschule hat in zwei Berichten auch das Sozialverhalten und die Selbstkompetenz zur Hauptsache mit "gut" beurteilt.