Diese Regelung lässt zumindest erkennen, dass für die Prognose hinsichtlich des Verbleibs in einer höheren Schulstufe die Leistungen im Vordergrund stehen und das Genügen an die Anforderungen in der Probezeit nachzuweisen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Fähigkeiten und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler nur mit Prüfung oder Empfehlung nach- 224 Verwaltungsgericht 2010