gang in die Beurteilung. In jedem Fall erfolgt die Promotion provisorisch und Schülerinnen und Schüler haben im 1. Halbjahr eine Probezeit zu bestehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 der Promotionsordnung für die Volksschule vom 16. Juli 1990 [SAR 421.351]). Diese Regelung lässt zumindest erkennen, dass für die Prognose hinsichtlich des Verbleibs in einer höheren Schulstufe die Leistungen im Vordergrund stehen und das Genügen an die Anforderungen in der Probezeit nachzuweisen ist.