für den Übertritt in die höhere Stufe sind die Voraussetzungen von den Schulen und Schulbehörden zu schaffen (§ 24 Teilsatz 2 SchulG). Diese Bestimmungen konkretisieren den verfassungsrechtlichen Anspruch jedes Kindes auf eine angemessene Bildung, die seinen Fähigkeiten entspricht (§ 28 Abs. 1 KV). Die Übertrittsprüfungsverordnung sieht für die Beurteilung der Fähigkeiten und der Möglichkeit der Schülerinnen und Schüler zum Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten für die Anforderungen der Sekundarschule die Prüfung und die Empfehlung vor. Bei der Prüfung finden Sozial- und Selbstkompetenz höchstens indirekt – über das Prüfungsergebnis und jedenfalls nur sehr eingeschränkt – Ein-