3.2.3. Ausgangspunkt für die Frage, ob und inwieweit die Schulsituation bei einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die höhere Schulstufe zu berücksichtigen sind, bilden die Bestimmungen des Schulrechts. Gemäss § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugendliche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Dieser Grundsatz wird in weiteren Bestimmungen verdeutlicht: Die Schüler besuchen den Schultyp, dessen Anforderungen sie erfüllen (§ 24 Teilsatz 1 SchulG); für den Übertritt in die höhere Stufe sind die Voraussetzungen von den Schulen und Schulbehörden zu schaffen (§ 24 Teilsatz 2 SchulG).