waltungsgericht sind keine Ermessensüberschreitung, Verfahrensfehler oder gar Willkür in dieser Beurteilung zu erkennen. (…). Dies ändert aber nichts an der naturgemässen Subjektivität einer Beurteilung von persönlichkeitsrelevanten Aspekten und am Umstand, dass es sich bei dieser Beurteilung um Prognosen handelt. 3.2.3. Ausgangspunkt für die Frage, ob und inwieweit die Schulsituation bei einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die höhere Schulstufe zu berücksichtigen sind, bilden die Bestimmungen des Schulrechts.