Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen kann indessen nicht ausnahmslos gelten. So hat die publizierte Praxis des Regierungsrats Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt und die Leistungen in der höheren Schulstufe mitberücksichtigt (vgl. AGVE 1990, S. 494 f.). Auch eine abweichende Beurteilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe wurde als Ausnahmetatbestand anerkannt (AGVE 2005, S. 595 f. mit Hinweisen auf unpublizierte Entscheide). 3.2.2. Unbestritten ist, dass P.B. die für eine Empfehlung vorausgesetzte Sachkompetenz, d.h. den erforderlichen Notendurchschnitt, erreichte.