3.2. 3.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz dürfen die während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens nach einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die beantragte höhere Schulstufe erbrachten Leistungen in der Regel keine Berücksichtigung finden. Bei Promotionsentscheiden könne es grundsätzlich nur auf die im Aufnahmeverfahren erbrachten Leistungen – d.h. die Leistungen im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids – ankommen, da andernfalls die Durchsetzung der Promotionsbestimmungen in Frage gestellt würden. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen kann indessen nicht ausnahmslos gelten.