Diese strengen Voraussetzungen waren im Juli 2008 nicht erfüllt, weshalb die damalige Beschwerde gutgeheissen wurde (AGVE 2008, S. 207 ff.). Inzwischen wurde für den Beschwerdeführer jedoch eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtskräftig angeordnet und diese wird seit dem 10. August 2009 in der Klinik Königsfelden vollzogen. Das Verwaltungsgericht kann daher gestützt auf § 241a Abs. 2 lit. a StPO heute nur noch überprüfen, ob die angefochtene Zwangsmedikation mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar ist, was zu bejahen ist. 2009 Sozialhilfe 223 VII. Sozialhilfe