Damals war der Beschwerdeführer im Haftstatus in der Klinik. Unter diesen Umständen dürfen gemäss § 241a Abs. 2 lit. b StPO ohne Zustimmung oder gegen den Willen des Gefangenen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn der Gefangene aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Diese strengen Voraussetzungen waren im Juli 2008 nicht erfüllt, weshalb die damalige Beschwerde gutgeheissen wurde (AGVE 2008, S. 207 ff.).