sowohl bei der wahrscheinlichsten Diagnose einer Schizophrenie wie auch bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zutreffe. Unter diesen Umständen ist eine neuroleptische Medikation auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zweifellos mit dem Massnahmezweck vereinbar. Die medizinische Würdigung entspricht zudem den Ausführungen der behandelnden Ärztin vom 28. Oktober 2009, wonach beim Beschwerdeführer ein starker Verdacht auf zumindest vorübergehendes psychotisches Erleben bestehe. In diese Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.