2009 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 221 VI. Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 41 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO - Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gemäss § 241a Abs. 2 lit. a StPO im Vergleich zu lit. b (vgl. auch AGVE 2008, S. 207 ff.) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. November 2009 in Sachen P.B. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden betreffend Zwangsme- dikation (WBE.2009.345). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Da die Klinik am 23. Oktober 2009 einen auf fünf Tage befris- teten gültigen formellen Zwangsmassnahmen-Entscheid erlassen hat (wenn auch teilweise für bereits erfolgte Zwangsmassnahmen und zudem nicht auf dem für Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO vorgesehenen Formular), ist im Folgenden zu prüfen, ob die verfügte Zwangsmedikation (soweit sie nicht rückwirkend angeordnet wurde und unabhängig von der Notfallsituation vom 20. Oktober 2009) ge- setzeskonform war, insbesondere soweit der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23. Oktober 2009 bis zum 28. Oktober 2009 die Me- dikamente allenfalls unter Druck des Zwangsmassnahmen-Entschei- des oral eingenommen hat. 3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob die angeordnete Zwangsmedi- kation mit einem Neuroleptikum (Clopixol) mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar ist. Gemäss Urteil des Obergerichts vom 26. März 2009 wurde eine stationäre therapeutische Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB bestätigt, weil die Behandlung des Beschwerde- führers in einer vorwiegend medikamentösen Therapie bestehe, was 222 Verwaltungsgericht 2009 sowohl bei der wahrscheinlichsten Diagnose einer Schizophrenie wie auch bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zutreffe. Unter diesen Umständen ist eine neuroleptische Medikation auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zweifellos mit dem Massnahme- zweck vereinbar. Die medizinische Würdigung entspricht zudem den Ausführungen der behandelnden Ärztin vom 28. Oktober 2009, wo- nach beim Beschwerdeführer ein starker Verdacht auf zumindest vorübergehendes psychotisches Erleben bestehe. In diese Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber kann festgestellt werden, dass ge- mäss Verlaufsbericht der Klinik Königsfelden vom 29. Oktober 2009 eine Medikamenten-Änderung durchgeführt wurde (neu wurde So- lian verordnet), womit sich der Beschwerdeführer einverstanden er- klärt hat. 4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe sinngemäss geltend, es sei auf eine Medikation zu verzichten, das Verwaltungs- gericht habe dies doch bereits entschieden. Diese Ausführungen tref- fen zu, allerdings war die rechtliche Ausgangslage beim Urteil vom 15. Juli 2008 ganz anders. Damals war der Beschwerdeführer im Haftstatus in der Klinik. Unter diesen Umständen dürfen gemäss § 241a Abs. 2 lit. b StPO ohne Zustimmung oder gegen den Willen des Gefangenen medizinische Behandlungen oder andere medi- zinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn der Gefangene aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Diese strengen Voraussetzungen waren im Juli 2008 nicht erfüllt, weshalb die damalige Beschwerde gutgeheissen wurde (AGVE 2008, S. 207 ff.). Inzwischen wurde für den Beschwerdeführer jedoch eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtskräftig angeordnet und diese wird seit dem 10. August 2009 in der Klinik Königsfelden vollzogen. Das Verwaltungsgericht kann daher gestützt auf § 241a Abs. 2 lit. a StPO heute nur noch überprüfen, ob die angefochtene Zwangsmedikation mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar ist, was zu bejahen ist. 2009 Sozialhilfe 223 VII. Sozialhilfe 42 Wiedererwägung; eigene Mittel - Die (materielle) Prüfung der Anspruchvoraussetzungen aufgrund ei- nes Gesuchs um Wiedererwägung schliesst einen Prozessentscheid aus. - Voraussetzung der Anrechnung eigener Mittel ist deren tatsächliche Verfügbarkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juli 2009 in Sachen D.A. gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2008.410). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 25 Abs. 1 aVRPG kann eine Verfügung oder ein Ent- scheid auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zustän- dige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden, was bedeutet, dass die zuständige Instanz ihre ursprüngliche Verfügung aufhebt, den Fall neu beurteilt und anschliessend neu verfügt (AGVE 1994, S. 460; AGVE 1986, S. 165 mit Hinweisen). Eine Wiedererwägung kann sich nur auf eine erstinstanzliche Verfügung beziehen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1830). Ist die Verfügung ur- sprünglich fehlerhaft, so wird die Änderung grundsätzlich ex tunc wirksam (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 1049). Ein neues Gesuch hingegen entfaltet seine Wirkung erst ab dessen Rechts- hängigkeit. Bei der Wiedererwägung handelt es sich grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an eine bestimmte Form gebunden ist