- Der auf die untergeordnete private Nutzung entfallende Anteil der Entwertung ist im Rahmen des Privatanteils an den Betriebskosten zu berücksichtigen (Erw. 7). - Zum Nachweis einer derart überwiegenden geschäftlichen Nutzung, die ein Abweichen zu Gunsten des Beschwerdeführers vom im Merkblatt N1/2001 der ESTV festgesetzten Wert für ein wenig privat benütztes Auto rechtfertigen würde, ist ein eigentliches Fahrtenbuch mit detaillierten Angaben zu verlangen (Erw. 7.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2009, in Sachen S. (WBE.2008.238).