Ziffer 2.3 der Soma-Verfügung ist deshalb im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen. Es wäre bundesrechtswidrig, die bedingte Entlassung eines Gefangenen, der die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt, daran scheitern zu lassen, dass ein gestützt auf eine interne Weisung gefordertes Gutachten (noch) nicht vorliegt. Unter diesen Umständen kann auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage offen gelassen werden, ob die Sofortmassnahmen, welche erst nach Strafantritt des Beschwerdeführers eingeführt wurden, nachträglich auf diesen angewandt werden dürfen. 2009 Kantonale Steuern 123