Dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils Ziffer 2.4 der Soma-Verfügung keine Anwendung finden kann, dürfte aufgrund des klaren Wortlauts wohl unbestritten sein. Auch die Tatsache, dass die Erstellungszeit für ein derartiges Gutachten gut sechs bis zehn Monate dauern kann, ist notorisch und hätte bereits frühzeitig - wohl am ehesten gerade unmittelbar nach Erlass der Soma-Verfügung - berücksichtigt werden müssen, zumal sich der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 30. Juli 2009 bereit erklärt hatte, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, und in diesem Zusammenhang darum gebeten hatte, das Nötige zu veranlassen.