4.3.3. Es dürfte ausser Frage stehen, dass eine interne Weisung, wie dies die Soma-Verfügung darstellt, das Bundesrecht auf keinen Fall vereiteln darf. Genau dies ist jedoch im vorliegenden Fall geschehen, nachdem der Beschwerdeführer die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt (vgl. vorne Erw. 3), diese jedoch gestützt auf Ziffer 2.3 der Soma-Verfügung ("Kann die Begutachtung nicht rechtzeitig auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung erfolgen, ist die bedingte Entlassung mangels Vorliegens der Beurteilungsgrundlagen für die Prognose über die Bewährung vorerst mit beschwerdefähiger Verfügung zu verweigern.") verweigert wird.