Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. September 2009 hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gutachten sei aufgrund der migrationsrechtlichen Situation (Wegweisung bereits vor 2. Instanz bestätigt) und aufgrund der Erstellungsdauer (z.Zt. ca. 6 - 10 Monate) nicht in Auftrag gegeben worden. In Ziffer 2.2 der Soma-Verfügung wird festgehalten, dass die Vollzugsbehörde die Gutachten rechtzeitig in Auftrag zu geben und dafür zu sorgen hat, dass die Gutachten termingerecht erstellt werden.