2.3 der Soma-Verfügung, wonach die bedingte Entlassung mangels Vorliegens der Beurteilungsgrundlagen für die Prognose über die Bewährung vorerst mit beschwerdefähiger Verfügung zu verweigern ist, wenn die Begutachtung nicht rechtzeitig auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung erfolgen kann. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. September 2009 hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gutachten sei aufgrund der migrationsrechtlichen Situation (Wegweisung bereits vor 2. Instanz bestätigt) und aufgrund der Erstellungsdauer (z.Zt. ca. 6 - 10 Monate) nicht in Auftrag gegeben worden.