Die Vorinstanz stützte die Verweigerung der bedingten Entlassung auf Ziffer 2.3 der Soma-Verfügung, wonach die bedingte Entlassung mangels Vorliegens der Beurteilungsgrundlagen für die Prognose über die Bewährung vorerst mit beschwerdefähiger Verfügung zu verweigern ist, wenn die Begutachtung nicht rechtzeitig auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung erfolgen kann.