Das Gericht berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung allerdings, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, weil es nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen will. Trotz ihrer Verbindlichkeit für Behörden werden sie in der Regel nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2006, Rz. 1232 und Rz. 123 ff.). 4.3.2. Die Vorinstanz stützte die Verweigerung der bedingten Entlassung auf Ziffer