4.3. 4.3.1. Die hierarchisch übergeordnete Behörde hat gegenüber den ihr unterstellten Dienststellen die Befugnis zum Erlass von verbindlichen Anordnungen für den Einzelfall und von allgemeinen Weisungen, d.h. von Verwaltungsverordnungen. Dies sind generelle Dienstanweisungen, deren Hauptfunktion darin besteht, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Sie kann auch organisatorische Anordnungen enthalten.