2.4 Bei Ausländern und Ausländerinnen, die aufgrund einer rechtskräftig verfügten fremdenpolizeilichen Wegweisung die Schweiz im Zeitpunkt der bedingten Entlassung verlassen müssen, kann ihm Rahmen der bisherigen Praxis auf das Einholen eines Gutachtens und die Beurteilung durch die Fachkommission verzichtet werden, sofern keine Anhaltspunkte für Gemeingefährlichkeit bestehen und die direkte Ausschaffung ab der Vollzugsinstitution sichergestellt ist.