2.1 Die Vollzugsbehörde ordnet vor jeder bedingten Entlassung aus Strafen oder Massnahmen bei Personen, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurden, eine psychiatrische Begutachtung mit Risikobeurteilung an. 2.2 Die Vollzugsbehörde gibt die Gutachten rechtzeitig in Auftrag und sorgt dafür, dass die Gutachten termingerecht erstellt werden. Mit den Gutachten können anerkannte Forensiker in der ganzen Schweiz beauftragt werden. (…) 118 Verwaltungsgericht 2009