sion zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern im Freiheitsentzug vorlegen. 4.1.2. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die erwähnten Sofortmassnahmen geltend, die Kantone seien bezüglich des Verfahrens der bedingten Entlassung zwar frei, sie dürften aber selbstverständlich das Bundesrecht nicht abändern, sondern hätten dieses einzuhalten. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Sofortmassnahmen seien erst nach Strafantritt des Beschwerdeführers eingeführt worden.