In einem Schreiben vom 24. September 2009 zu Handen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, für Straftäter, welche ein schweres Gewalt- oder Sexualdelikt begangen haben, seien am 1. April 2009 Sofortmassnahmen verfügt worden; im Falle des Beschwerdeführers seien der ihm zur Last gelegte Straftatbestand der Erpressung und des Angriffs ursächlich. Gemäss diesen Sofortmassnahmen müsse die Vollzugsbehörde vor jeder Vollzugsöffnung eine psychiatrische Begutachtung mit Risikobeurteilung in Auftrag geben und die Akten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Fachkommis- 116 Verwaltungsgericht 2009