Eine Abweichung davon sei bei Verurteilten möglich, die nicht als gemeingefährlich eingestuft würden und die unmittelbar nach der Strafverbüssung die Schweiz verlassen müssten. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verlassen und im fremdenpolizeilichen Verfahren um sein Aufenthaltsrecht kämpfen wolle, seien weitere Abklärungen erforderlich, um den künftigen Bewährungserfolg in der Schweiz beurteilen zu können. In einem Schreiben vom 24. September 2009 zu Handen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, für Straftäter, welche ein schweres Gewalt- oder Sexualdelikt begangen haben, seien am 1. April 2009 Sofortmassnahmen verfügt worden;