4.1.1. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund von sog. Sofortmassnahmen für die Beurteilung des künftigen Bewährungserfolges Straftäter, welche ein Gewaltdelikt begangen haben, forensisch-psychiatrisch begutachtet und die Akten der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern vorgelegt werden müssen. Eine Abweichung davon sei bei Verurteilten möglich, die nicht als gemeingefährlich eingestuft würden und die unmittelbar nach der Strafverbüssung die Schweiz verlassen müssten.