eine hinzunehmende Tatsache. Wie bereits vorne in Erw. 1.4 festgehalten, vermag nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Die "Unsicherheiten über den künftigen Bewährungserfolg", welche die Vorinstanz aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers sieht, reichen nicht aus, um eine negative Prognose zu stellen. Es liegen keine "guten Gründe" (vgl. BGE 133 IV 201 Erw. 2.3) vor, dass von der Regel, den Gefangenen nach zwei Dritteln bedingt zu entlassen, abgewichen werden kann. 4. 4.1. 4.1.1.