3.1.6. Nach dem Vollzug wird der Beschwerdeführer wieder bei seinen Eltern wohnen (Bericht der Strafanstalt W. vom 23. Juli 2009). Ausserdem hat er während des Vollzugs eine Arbeitsstelle organisiert, welche er antreten kann, sobald der Strafvollzug beendet ist. Der entsprechende Arbeitsvertrag ist bereits von beiden Parteien - Arbeitgeber und zukünftiger Arbeitnehmer - unterzeichnet. 3.2. In Gesamtwürdigung dieser Umstände (vor Strafvollzug 15 Monate straffrei; tadelloser Führungsbericht der Strafanstalt; Einsicht, "Dummheiten" gemacht zu haben und Wille, seinen Angehörigen zu zeigen, dass er sich verändert hat;